BSG - Beschluss vom 29.07.2021
B 12 KR 36/21 B
Normen:
SGG § 202; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 285/20
SG Berlin, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 1896/18

Feststellung der Mitgliedschaft in einer KrankenversicherungAntrag auf Beiordnung eines Notanwalts

BSG, Beschluss vom 29.07.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 36/21 B

DRsp Nr. 2021/14254

Feststellung der Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, wenn der Kläger schon kein erfolgloses Bemühen um eine Prozessvertretung bei zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt hat.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2021 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

I