LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.12.2019
L 3 U 54/16
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 4302; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 199/13

Feststellung einer BerufskrankheitFehlende Ursächlichkeit für die Entstehung einer Atemwegserkrankung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen L 3 U 54/16

DRsp Nr. 2020/13187

Feststellung einer BerufskrankheitFehlende Ursächlichkeit für die Entstehung einer Atemwegserkrankung

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 5. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 4302; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 4302 der Anl 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - "Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können" (im Folgenden: BK Nr 4302).

Der 1951 geborene Kläger hat eine 3-jährige Ausbildung zum Dachdecker absolviert und war im Anschluss von April 1969 bis Februar 1986 - mit Unterbrechungen durch den Wehrdienst, eine Ausbildung an der Meisterschule und kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit - als Dachdeckergeselle beschäftigt. Seit April 1986 ist er als selbstständiger Dachdecker tätig und übt seit 1998 außerdem eine Tätigkeit als Betriebsleiter eines Dachdeckerbetriebes aus.