BSG - Beschluss vom 19.12.2019
B 9 SB 38/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 63/18
SG Osnabrück, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 485/14

Feststellung einer SchwerbehinderteneigenschaftGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBemessung des Gesamt-GdB

BSG, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 38/19 B

DRsp Nr. 2020/2326

Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bemessung des Gesamt-GdB

1. Einzel-GdB-Werte gehen als bloße Messgrößen für mehrere zugleich vorliegende Funktionsbeeinträchtigungen in der Gesamtbeurteilung des GdB auf.2. Der Gesamt-GdB gibt allein das Maß der Behinderungen nach den Gesamtauswirkungen sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen an. 3. Eine schlichte Addition der Einzel-GdB oder andere rechnerische Modelle sind nicht möglich.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das LSG hat wie vor ihm das SG und das beklagte Land einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft verneint. Die Auswirkungen ihrer Einschränkungen auf psychiatrischem Gebiet und ihres Rheumaleidens überschnitten sich erheblich. Der EinzelGrad der Behinderung (GdB) von 40 für ihr seelisches Leiden sei daher trotz des Einzel-GdB von 20 für ihre rheumatische Erkrankung nicht zu erhöhen (Urteil vom 24.4.2019).