BSG - Beschluss vom 12.12.2022
B 9 SB 6/22 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 10.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 133/20
SG Dresden, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 222/17

Feststellung eines höheren Grades der BehinderungZuerkennung des Merkzeichens GVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.12.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 6/22 BH

DRsp Nr. 2023/1302

Feststellung eines höheren Grades der Behinderung Zuerkennung des Merkzeichens G Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Juni 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 40 und die Zuerkennung des Merkzeichens G.