LSG Sachsen - Urteil vom 19.12.2019
L 7 R 686/18 ZV
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; VO-AVItech § 1; VO-AVItech § 5;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 RS 857/16

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDRKeine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch einen volkseigenen Betrieb Verkehrs- und Tiefbaukombinat

LSG Sachsen, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen L 7 R 686/18 ZV

DRsp Nr. 2020/1054

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch einen volkseigenen Betrieb Verkehrs- und Tiefbaukombinat

Bei einem volkseigenen Betrieb Verkehrs- und Tiefbaukombinat handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; VO-AVItech § 1; VO-AVItech § 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 18. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.