LSG Sachsen - Urteil vom 19.12.2019
L 7 RS 900/17
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; VO-AVItech § 5;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 39 RS 960/16

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDRKeine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch die VEB Schaum-Chemie Chemnitz

LSG Sachsen, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen L 7 RS 900/17

DRsp Nr. 2020/1055

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch die VEB Schaum-Chemie Chemnitz

Bei dem volkseigenen Betrieb Schaum-Chemie Chemnitz handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; VO-AVItech § 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.