BAG - Urteil vom 06.12.2017
5 AZR 118/17
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; EFZG § 2 Abs. 1; EFZG § 12;
Fundstellen:
AP EntgeltFG § 2 Nr. 18
ArbRB 2018, 134
AuR 2018, 252
BAGE 161, 132
BB 2018, 882
DB 2018, 1094
DB 2018, 7
EzA EFZG § 2 Nr. 9
EzA-SD 2018, 9
ZIP 2018, 1410
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 590/16
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7036/15

Feststellungsklage in der Form der ElementenfeststellungsklageTarifliche Abweichungen von der gesetzlich geregelten Entgeltfortzahlung für FeiertageWertmäßig neutrale Abweichung durch Tarifvertrag von der gesetzlich geregelten Entgeltfortzahlung für Feiertage

BAG, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 118/17

DRsp Nr. 2018/4154

Feststellungsklage in der Form der Elementenfeststellungsklage Tarifliche Abweichungen von der gesetzlich geregelten Entgeltfortzahlung für Feiertage Wertmäßig neutrale Abweichung durch Tarifvertrag von der gesetzlich geregelten Entgeltfortzahlung für Feiertage

1. § 12 EFZG verbietet nur Abweichungen von der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen "zuungunsten" des Arbeitnehmers. Die Vorschrift verlangt - anders als § 4 Abs. 3 TVG - nicht, dass die vom Gesetz abweichende Regelung "zugunsten des Arbeitnehmers" erfolgt. Deshalb sind tarifliche Regelungen der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen auch dann wirksam, wenn sie im Verhältnis zur gesetzlichen Regelung nicht stets günstiger, sondern ambivalent oder neutral sind. 2. Ein Tarifvertrag, der bestimmt, dass Arbeitnehmer für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf die Wochentage Montag bis Freitag fällt, einen Anspruch auf Gutschrift von 1/261 des individuellen Jahresarbeitszeitsolls haben, weicht nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Regelung der Entgeltfortzahlung an Feiertagen in § 2 Abs. 1 EFZG ab. Orientierungssätze: