Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2017 wird mit folgender Maßgabe hinsichtlich der Verzinsung zurückgewiesen:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1 200 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 200 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100 € seit dem 1. April 2013 und ab dem 1. Mai 2013 aus der Gesamtsumme von 200 €.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Der Kläger beansprucht eine Ausgleichszahlung unter Berufung auf die altersdiskriminierende Wirkung der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen besoldungsrechtlichen Bestimmungen.
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