Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr ein Geldausgleich für nicht anderweitig abgegoltene Zuvielarbeit im Zeitraum vom 7. Juni 2009 bis 31. März 2012 geltend gemacht wird. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2015 und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Oktober 2013 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen (hinsichtlich des Zeitraums vom 1. April 2012 bis 16. Oktober 2013) wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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