BVerwG - Urteil vom 20.07.2017
2 C 39.16
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 6 Buchst. b); RL 2003/88/EG Art. 16 Buchst. b); RL 2003/88/EG Art. 22 Abs. 1 Buchst. b); AZV Feu 2007 § 4 Abs. 3; ArbZG § 7 Abs. 7 S. 2; BbgAZVPFJ 2009 § 21 Abs. 4; LBG Bbg § 76 Abs. 1 S. 2; BBG § 87; BeamtStG § 45;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 29.15
VG Potsdam, vom 16.10.2013

Finanzieller Ausgleich eines Feuerwehrbeamten für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit; Gewährung von Geldausgleich nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung für Beamte; Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs; Voraussetzungen des dienstrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus dem Grundsatz von Treu und Glauben; Transformation von Unionsrecht in innerstaatliches Recht; Regelung einer Grenze für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit durch die Mitgliedstaaten

BVerwG, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 2 C 39.16

DRsp Nr. 2018/449

Finanzieller Ausgleich eines Feuerwehrbeamten für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit; Gewährung von Geldausgleich nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung für Beamte; Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs; Voraussetzungen des dienstrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus dem Grundsatz von Treu und Glauben; Transformation von Unionsrecht in innerstaatliches Recht; Regelung einer Grenze für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit durch die Mitgliedstaaten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr ein Geldausgleich für nicht anderweitig abgegoltene Zuvielarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2012 geltend gemacht wird. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2015 und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Oktober 2013 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen (hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Februar 2012 bis 16. Oktober 2013) wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

RL 2003/88/EG Art. 6 Buchst. b); RL 2003/88/EG Art. 16 Buchst. b); RL 2003/88/EG Art. 22 Abs. 1 Buchst. b); AZV Feu 2007 § 4 Abs. 3; ArbZG § 7 Abs. 7 S. 2;