BSG - Beschluss vom 29.07.2021
B 11 AL 32/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 44;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 1083/18
SG Meiningen, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 1462/17

Förderung aus einem VermittlungsbudgetGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.07.2021 - Aktenzeichen B 11 AL 32/21 B

DRsp Nr. 2021/14253

Förderung aus einem Vermittlungsbudget Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 44;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden .