LAG Nürnberg - Beschluss vom 17.12.2020
4 TaBV 11/20
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 2 Nr. 4 -5; ArbGG § 83 Abs. 4; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 14
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 66/19

Formelle Anforderungen an die Beschwerdeschrift zum LandesarbeitsgerichtKeine Vertretungsberechtigung des abhängigen Syndikusanwalts vor den ArbeitsgerichtenWiedereinsetzung in den vorigen Stand bei formellen VerfahrensfehlernGrober Verstoß des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten als Grund für einen Auflösungsantrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVGKein gravierender Pflichtenverstoß bei Ablehnung oder Nichtbenennung von Freistellungen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 4 TaBV 11/20

DRsp Nr. 2021/7097

Formelle Anforderungen an die Beschwerdeschrift zum Landesarbeitsgericht Keine Vertretungsberechtigung des abhängigen Syndikusanwalts vor den Arbeitsgerichten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei formellen Verfahrensfehlern Grober Verstoß des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten als Grund für einen Auflösungsantrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Kein gravierender Pflichtenverstoß bei Ablehnung oder Nichtbenennung von Freistellungen

1. Legt ein Syndikusanwalt, der auch als Rechtsanwalt zugelassen ist, unter dem Briefkopf seines Arbeitgebers Rechtsmittel zum Landesarbeitsgericht ein, muss sich aus der Beschwerdeschrift ergeben, dass er diese in seiner Eigenschaft als unabhängiger Rechtsanwalt unterzeichnet. 2. Dies ist nicht der Fall, wenn er weder die Begriffe "namens und in Vollmacht" verwendet, noch sich - anders als bei anderen Beteiligten - als Prozessbevollmächtigten im Rubrum nennt. 3. Die einmalige Nichtbeanstandung solchen Vorgehens als Berufungsbeklagter in einem Verfahren vor einer anderen Kammer des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt keinen Vertrauensschutz, der eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist rechtfertigen könnte.