OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.02.2023
12 A 2926/20
Normen:
VwVfG NRW § 37 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 167 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2965/19

Formelle Rechtmäßigkeit eines Zustimmunsgbescheids zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers mit Behinderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 12 A 2926/20

DRsp Nr. 2023/4359

Formelle Rechtmäßigkeit eines Zustimmunsgbescheids zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers mit Behinderung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Normenkette:

VwVfG NRW § 37 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 167 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.