LAG Frankfurt/Main, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1232/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7935/10
Formularmäßige Vereinbarung der Abhängigkeit der Sonderzahlung vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Jahresende
BAG, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 848/12
DRsp Nr. 2013/24619
Formularmäßige Vereinbarung der Abhängigkeit der Sonderzahlung vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Jahresende
Eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für im gesamten Kalenderjahr laufend erbrachte Arbeit darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden.Orientierungssätze:1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, nach der die Gewährung einer Jahressonderzahlung, die (auch) Entgelt für geleistete Arbeit ist, den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Bezugsjahres voraussetzt, ist schon deshalb unwirksam, weil sie eine Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen bis ins Folgejahr hinein bewirkt.2. Eine solche Klausel ist nicht teilbar und kann deshalb nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass sie lediglich eine Bindung bis zum 31. Dezember des Bezugsjahres bewirkt.3. Im Übrigen kann eine Sonderzahlung, die (auch) Gegenleistung für laufend erbrachte Arbeit darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
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