BAG - Urteil vom 13.11.2013
10 AZR 848/12
Normen:
BGB § 305; BGB § 306; BGB § 307; BGB § 611;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 303
ArbRB 2013, 357
ArbRB 2014, 68
AuR 2013, 508
AuR 2014, 159
BAG-Pressemitteilung Nr. 69/13
BAGE 146, 284
BB 2014, 1020
BB 2014, 562
DB 2014, 486
DStR 2014, 13
EzA-SD 2013, 8
EzA-SD 2014, 11
MDR 2013, 7
MDR 2014, 598
NJW 2014, 1466
NJW 2014, 8
NZA 2014, 368
NZA-RR 2014, 6
ZIP 2013, 96
ZIP 2014, 487
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1232/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7935/10

Formularmäßige Vereinbarung der Abhängigkeit der Sonderzahlung vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Jahresende

BAG, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 848/12

DRsp Nr. 2013/24619

Formularmäßige Vereinbarung der Abhängigkeit der Sonderzahlung vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Jahresende

Eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für im gesamten Kalenderjahr laufend erbrachte Arbeit darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden. Orientierungssätze: 1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, nach der die Gewährung einer Jahressonderzahlung, die (auch) Entgelt für geleistete Arbeit ist, den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Bezugsjahres voraussetzt, ist schon deshalb unwirksam, weil sie eine Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen bis ins Folgejahr hinein bewirkt. 2. Eine solche Klausel ist nicht teilbar und kann deshalb nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass sie lediglich eine Bindung bis zum 31. Dezember des Bezugsjahres bewirkt. 3. Im Übrigen kann eine Sonderzahlung, die (auch) Gegenleistung für laufend erbrachte Arbeit darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.