LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.12.2017
6 Sa 983/16
Normen:
BGB § 307; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2018, 261
BB 2018, 1012
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 459/16

Formularmäßige Vereinbarung der Voraussetzungen der Beantragung einer Betriebsrente wegen Erwerbsminderung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 983/16

DRsp Nr. 2018/4417

Formularmäßige Vereinbarung der Voraussetzungen der Beantragung einer Betriebsrente wegen Erwerbsminderung

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Pensionskasse in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelt, dass diejenigen Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, erst ab dem Monat der Antragstellung eine Betriebsrente wegen einer Erwerbsminderung erhalten.2. Nicht zulässig ist es aber, diese Antragstellung mit dem Erfordernis des Nachweises einer Erwerbsminderung durch Vorlage des Rentenbescheides des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers oder eines amts- oder werksärztlichen Attestes zu verbinden. Hierdurch werden die Pensionsberechtigten unangemessen benachteiligt i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Beginn der Bezugsberechtigung wird damit davon abhängig gemacht, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung bzw. ein Amts- oder Werksarzt im konkreten Fall arbeitet. In den Fällen, in denen die Erwerbsminderung zunächst zu Unrecht verkannt und erst zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend anerkannt wird, könnten keine Betriebsrentenansprüche ab Eintritt des Versorgungsfalls bezogen werden.