BAG - Urteil vom 18.01.2017
7 AZR 224/15
Normen:
BetrVg § 37 Abs. 2; ArbZG § 2 Abs. 1; ArbZG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 175
ArbRB 2017, 33
BAGE 158, 31
BB 2017, 1268
BB 2017, 1533
BetrVG 1972 § 37 Nr. 167
DB 2017, 6
EzA ArbZG § 2 Nr. 3
EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 29
EzA-SD 2017, 14
MDR 2017, 1060
MDR 2017, 14
NZA 2017, 791
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 1 vom 18.01.2017
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1386/14
ArbG Hagen, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2022/13

Freistellung von der Arbeit für Betriebsratstätigkeiten außerhalb der ArbeitszeitUnunterbrochene Erholungszeit von 11 Stunden ohne Arbeitsleistung und Betriebsratstätigkeit für Betriebsratsmitglieder

BAG, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 224/15

DRsp Nr. 2017/1436

Freistellung von der Arbeit für Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit Ununterbrochene Erholungszeit von 11 Stunden ohne Arbeitsleistung und Betriebsratstätigkeit für Betriebsratsmitglieder

Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Bei der Beurteilung, ob und wann einem Betriebsratsmitglied die Fortsetzung der Arbeit wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit bevorstehenden Betriebsratssitzung unzumutbar ist, ist die in § 5 Abs. 1 ArbZG zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Deshalb ist ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag ermöglicht, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist. Orientierungssätze: