LAG Köln - Beschluss vom 20.01.2023
9 TaBV 33/22
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 78 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 3 S. 2; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 16/22

Freistellungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 2 BetrVGUnterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur bei grober Pflichtverletzung des ArbeitgebersKein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung von Entgeltabzügen aus § 78 S. 1 BetrVG

LAG Köln, Beschluss vom 20.01.2023 - Aktenzeichen 9 TaBV 33/22

DRsp Nr. 2023/4292

Freistellungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 2 BetrVG Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur bei grober Pflichtverletzung des Arbeitgebers Kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung von Entgeltabzügen aus § 78 S. 1 BetrVG

1. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit nur insoweit befreit, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Grundsätzlich sind dabei die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und die Dringlichkeit der Verrichtung von Betriebsratsarbeit gegeneinander abzuwägen. 2. Übt ein Betriebsratsmitglied - angeblich - von zu Hause aus eine Betriebsratstätigkeit aus und nimmt der Arbeitgeber deshalb einen Gehaltsabzug vor, stellt dies für sich allein keinen groben Pflichtenverstoß des Arbeitgebers i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar. 3. Begehrt der Betriebsrat im Beschlussverfahren die Sicherstellung der zukünftigen Entgeltzahlung an seine Mitglieder, kann er sich nicht auf § 78 Satz 1 BetrVG berufen. Denn es geht ihm um die Verhinderung eines künftigen Verhaltens des Arbeitgebers, nicht aber um eine vorbeugende Unterlassung einer Behinderung des Betriebsrats oder einzelner Betriebsratsmitglieder.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.06.2022 - 11 BV 16/22 - wird zurückgewiesen.

II.