Vereinbarung eines Freistellungsvorbehalts
Die nachstehende Regelung kann anstelle einer Freistellung vereinbart werden, wenn der/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin grundsätzlich zur Arbeitsleistung verpflichtet bleiben soll, sich die Arbeitgeberin die Freistellung jedoch ausdrücklich vorbehalten will.
Verpflichtung zur Arbeitsleitung/Freistellung/Urlaub
1. Der/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ist bis zum Beendigungstermin grundsätzlich gemäß den arbeitsvertraglichen Bestimmungen zur Arbeitsleistung verpflichtet. (1)
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