BAG - Urteil vom 27.01.2011
2 AZR 825/09
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626; HPVG § 52 Abs. 2; HPVG § 78 Abs. 2; HPVG § 83; HPVG § 103;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 197
BAGE 137, 54
MDR 2011, 1185
NJW 2011, 2231
NZA 2011, 798
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 575/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 9432/06

Fristbeginn für eine außerordentliche [Verdachts-] Kündigung; Abwarten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - Anklageerhebung; Schwere und schuldhafte Vertragspflichtverletzung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung; Erforderlichkeit der Anhörung des Personalrats

BAG, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 825/09

DRsp Nr. 2011/10759

Fristbeginn für eine außerordentliche [Verdachts-] Kündigung; Abwarten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - Anklageerhebung; Schwere und schuldhafte Vertragspflichtverletzung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung; Erforderlichkeit der Anhörung des Personalrats

Der Arbeitgeber kann eine den Verdacht der Tatbegehung verstärkende Tatsache - wie die Erhebung der öffentlichen Klage - auch dann zum Anlass für den Ausspruch einer Verdachtskündigung nehmen, wenn er eine solche schon zuvor erklärt hatte. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit ausreichender Kenntnis von der verdachtsverstärkenden Tatsache erneut zu laufen. Orientierungssätze: 1. Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.