BAG - Urteil vom 25.11.2010
2 AZR 171/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; NPersVG § 6 Abs. 1; NPersVG § 6 Abs. 3; NPersVG § 49 Abs. 1; NPersVG § 76 Abs. 1; NPersVG § 79 Abs. 1; NPersVG § 80 Abs. 1; BPersVG § 108 Abs. 2; Niedersächsische Gemeindeordnung § 6 Abs. 1; Niedersächsische Gemeindeordnung § 31; Niedersächsische Gemeindeordnung § 80; Niedersächsische Gemeindeordnung § 113 Abs. 1; Niedersächsische Gemeindeordnung § 113 Abs. 4; Niedersächsische Eigenbetriebsverordnung § 3 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2011, 423
NZA-RR 2011, 177
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 817/08
ArbG Wilhelmshaven, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 442/06

Fristbeginn zur Vornahme einer außerordentlichen Kündigung; Beteiligung des Gesamtpersonalrats; Entscheidungsbefugnis des Werksleiters eines kommunalen Eigenbetriebs

BAG, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 171/09

DRsp Nr. 2011/2142

Fristbeginn zur Vornahme einer außerordentlichen Kündigung; Beteiligung des Gesamtpersonalrats; Entscheidungsbefugnis des Werksleiters eines kommunalen Eigenbetriebs

Orientierungssätze: 1. Die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb eine fundierte Entscheidung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören auch solche Aspekte, die für den Arbeitnehmer sprechen. Diese lassen sich regelmäßig nicht ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers erfassen. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt. Im Regelfall darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deshalb noch zu dem Ermittlungsbericht einer Detektei befragen.