BAG - Urteil vom 26.09.2013
2 AZR 741/12
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (MVG) § 45 Abs. 2; Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (MVG) § 46 Buchst. b;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 246
NJW 2014, 1691
NZA 2014, 529
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 33/12
ArbG Nürnberg, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 284/11

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine nebenberuflich tätigen Kirchenmusikers wegen sexueller Handlungen mit einer Minderjährigen im Hauptberuf

BAG, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 741/12

DRsp Nr. 2014/4267

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine nebenberuflich tätigen Kirchenmusikers wegen sexueller Handlungen mit einer Minderjährigen im Hauptberuf

Orientierungssätze: 1. Sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen können - auch ohne vorherige Abmahnung - einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers darstellen, dessen Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Verkündigungsauftrag der Kirche steht. 2. Eine "für die Kündigung maßgebende Tatsache" iSv. § 626 Abs. 2 BGB kann auch das Ergebnis eines auf die Entfernung aus dem staatlichen Schuldienst gerichteten Disziplinarklageverfahrens sein, wenn der kirchliche Arbeitgeber seine Entscheidung, ob es den dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt zum Anlass für eine Kündigung nehmen soll, von dem mit dessen Ergebnis einhergehenden Werturteil abhängig macht.