LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2019
2 Sa 95/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 447
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 578/18

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitszeitbetruges

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 95/19

DRsp Nr. 2020/6064

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitszeitbetruges

1. Zwar begründet der Verdacht, ein Arbeitnehmer habe das Werksgelände ohne Betätigung der Stechuhr verlassen und habe dies mit seinem Ausweis zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Dritten vornehmen lassen, an sich einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Jedoch liegen die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung nicht vor, wenn der Verdacht lediglich darauf gestützt wird, dass zwei von dem gekündigten Arbeitnehmer benannte Kollegen nicht bestätigt haben, dass sie ihn zum fraglichen Zeitpunkt gesehen haben, wie er selbst die Stechuhr betätigte.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 15.01.2019 - 6 Ca 578/18 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 20.07.2018 nicht aufgelöst worden ist.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.