BAG - Urteil vom 12.03.2009
2 AZR 251/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BAT § 54 Abs. 1; BAT § 55 Abs. 1; BayPVG Art. 77 Abs. 3; BayPVG Art. 77 Abs. 4;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Krankheit Nr. 15
ArbRB 2009, 226
BB 2009, 2711
NZA 2009, 779
Vorinstanzen:
LAG München, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 674/06
ArbG München, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 9034/05

Fristlose Kündigung nach Ankündigung einer Erkrankung als Druckmittel wegen Versagung eines begehrten Urlaubs

BAG, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 251/07

DRsp Nr. 2009/13293

Fristlose Kündigung nach Ankündigung einer Erkrankung als Druckmittel wegen Versagung eines begehrten Urlaubs

Orientierungssätze: 1. Die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ist regelmäßig ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. 2. War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ankündigung bereits objektiv erkrankt, ohne dies dem Arbeitgeber zu offenbaren, scheidet eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zwar nicht von vorneherein aus. Eine mit der Erklärung verbundene Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wiegt dann aber regelmäßig weniger schwer. In einem solchen Fall kann nicht ohne Weiteres von einer erheblichen, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Pflichtverletzung ausgegangen werden.