LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.08.2021
3 Sa 6/21
Normen:
BetrVG § 102;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 3
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 733/20

Rechtswirksamkeit einer Kündigung mit sozialer AuslauffristPrüfung der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anhand vergleichbarem ArbeitnehmerWirksamkeit einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.08.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 6/21

DRsp Nr. 2021/14264

Rechtswirksamkeit einer Kündigung mit sozialer Auslauffrist Prüfung der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anhand vergleichbarem Arbeitnehmer Wirksamkeit einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

Fristlos kann im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 2 KSchG i. V. m. § 626 BGB nur gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne besonderen Kündigungsschutz dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 02.12.2020 - 4 Ca 733/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen und personenbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

Der im Jahr 1971 geborene, ledige und keinen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 03.11.2003 bei der Beklagten zuletzt als Maschinenbediener in einem Vollzeitarbeitsverhältnis zu einem Bruttoarbeitsentgelt von 3.370,13 € beschäftigt. Die Beklagte stellt industrielle Backwaren her.