- Ein Beitrag der Autorin Sobbe (Stand: Juni 2021) -
Was gilt im Umgang mit geimpften und genesenen Arbeitnehmern im Hinblick auf die Erleichterungen und Ausnahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung?
Mit der am 08.05.2021 verkündeten und am 09.05.2021 in Kraft getretenen bundesweiten COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV)1)Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV) v. 08.05.2021, BAnz AT v. 08.05.2021, V1. hat der Gesetzgeber Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für Geimpfte und Genesene beschlossen.
Zentrale Regelungen der Verordnung sind, dass
1.
Geimpfte und Genesene im Hinblick auf die bereits bestehenden Ausnahmen für Negativ-Getestete diesen gleichgestellt werden und
2.
für Geimpfte und Genesene im Anwendungsbereich der Verordnung keine Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen mehr gelten.
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Einhaltung der Abstandsgebote gelten dagegen weiterhin uneingeschränkt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.