LAG Hamm - Beschluss vom 15.08.2022
8 Ta 74/22
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; RVG § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1777/21

Gebührenstreitwert eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bei Überprüfung einer außerordentlichen und einer zeitlich nachfolgenden, gesondert ausgesprochenen, auf dieselben Gründe gestützten ordentlichen Kündigung

LAG Hamm, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen 8 Ta 74/22

DRsp Nr. 2022/12432

Gebührenstreitwert eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bei Überprüfung einer außerordentlichen und einer zeitlich nachfolgenden, gesondert ausgesprochenen, auf dieselben Gründe gestützten ordentlichen Kündigung

Werden in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren eine außerordentliche Kündigung und eine zeitlich nachfolgende, gesondert ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung angegriffen, ist der Gebührenstreitwert jedenfalls dann insgesamt nach dem Vierteljahresentgelt zu bemessen, wenn beide Kündigungen auf dieselben Gründe gestützt werden (im Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 4 Ta 124/18).

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. Januar 2022 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld ebenfalls vom 20. Januar 2022 - 7 Ca 1777/21 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; RVG § 32 Abs. 1;

Gründe

Gegenstand der Beschwerde ist die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für ein durch streitiges Urteil erledigtes Bestandsschutzverfahren.

I.