LAG Hamm - Beschluss vom 13.03.2023
8 Ta 275/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 45 Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 9; ZPO § 278 Abs. 6; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 18.07.2013) Nr. 10.1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 06.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1158-21

Gebührenstreitwert bei Klage gegen vorzeitige Versetzung in den RuhestandJahresentgeltbezug als Streitwert einer Statusklage

LAG Hamm, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 8 Ta 275/22

DRsp Nr. 2023/4932

Gebührenstreitwert bei Klage gegen vorzeitige Versetzung in den Ruhestand Jahresentgeltbezug als Streitwert einer Statusklage

Wendet sich ein Arbeitnehmer, der als Lehrer an einer privaten Ersatzschule in einem beamtenähnlich ausgestalteten Planstelleninhaberverhältnis zu deren Träger steht, gegen seine auf Dienstunfähigkeit gestützte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, so bemisst sich der Gebührenstreitwert mangels der von § 42 Abs. 2 S. 1 GKG vorausgesetzten besonderen Schutzbedürftigkeit nicht nach dem Vierteljahresverdienst, sondern in Anlehnung an die für beamtenrechtliche Streitigkeiten geltenden Maßstäben des § 52 Abs. 6 GKG.

Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG bemisst sich der Streitwert einer die Umwandlung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffenden Rechtsstreitigkeit nach dem (ruhegehaltsfähigen) Jahresbezug des Betroffenen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Mai 2022 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 6. Mai 2022 - 3 Ca 1158/21 - abgeändert. Der Verfahrens- und Vergleichswert wird auf 99.628,05 EURO festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 45 Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 9; ZPO § 278 Abs. 6; (i.d.F.v. 18.07.2013) Nr. .1;