8/3.4.3 Gestaltung des Arbeitsplatzes

Autor: Rudolf

Vorrang der Beschäftigung

Grundsätzlich sollen, soweit kein vollständiges Beschäftigungsverbot besteht, Frauen während der Schwangerschaft und in der Stillzeit arbeiten können.4) Damit versucht der Gesetzgeber, Benachteiligungen von Frauen zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen für eine schwangere oder stillende Frau aber aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG so gestalten, dass keine Gefahren für sie oder das Kind bestehen. Geschützt ist sowohl die physische wie auch die psychische Gesundheit beider (§ 9 Abs. 1 MuSchG).

Arbeitsplatzgestaltung

Bei der Arbeitsplatzgestaltung hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass eine schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz kurz unterbrechen kann, soweit dies erforderlich ist. Während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen muss er dafür sorgen, dass sich eine schwangere oder stillende Frau hinsetzen und ausruhen kann (§ 9 Abs. 3 MuSchG).

Gefahrenminimierung

Die Arbeitsbedingungen müssen so ausgestaltet sein, dass eine werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen ist. Eine unverantwortbare Gefährdung liegt vor, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Einen Ausschluss jeglicher Gefährdung sieht das Gesetz jedoch nicht vor.