LAG Hamburg - Beschluss vom 28.12.2017
4 Ta 18/17
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; KSchG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 4/17

Gegenstandswert für Eilantrag auf Untersagung der Durchführung einer Betriebsänderung

LAG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 18/17

DRsp Nr. 2018/6312

Gegenstandswert für Eilantrag auf Untersagung der Durchführung einer Betriebsänderung

1. Im Hinblick auf das erhebliche ideelle Interesse eines Betriebsrats an der Wahrung seiner Beteiligungsrechte, der Bedeutung für die Arbeitnehmer, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes bzw. einer Versetzung erwächst, und der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Erfolgs- oder Nichterfolgs des Antrags auf (auch einstweilige) Untersagung der Durchführung einer Betriebsänderung, ist jedenfalls der doppelte Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG in Ansatz zu bringen. 2. Führt die verzögerte Durchführung der Betriebsänderung zu wirtschaftlichen Belastungen des Unternehmens, z. B. durch einen späteren Ablauf von Kündigungsfristen, so kann dies mit einem weiteren Hilfswert berücksichtigt werden. 3. Um die Anzahl der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer zu erfassen, kann auf die Staffel des § 17 Abs. 1 KSchG bzw. - bei bloßem Personalabbau - auf die des § 112a BetrVG zurückgegriffen werden. Für jede dieser Staffeln ist dann der zuvor ermittelte Wert (doppelter oder dreifacher Hilfswert) anzusetzen.

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2017 - 3 BVGa 4/17 - abgeändert:

Der Gegenstandswert für das einstweilige Verfügungs- und Beschlussverfahren wird auf € 10.000,00 festgesetzt.