Die Parteien streiten über die Berechtigung eines Gehaltsabzuges.
Die Klägerin ist seit 1969 bei dem beklagten Land als Erzieherin in der Kindertagesstätte D des Bezirksamtes N tätig. Vom 12. bis 15. Dezember 1989 und vom 15. Januar bis zum 27. März 1990 wurde in den Kindertagesstätten des Bezirks gestreikt. Alle nicht am Streik teilnehmenden Arbeitnehmer wurden während der Streikdauer weiterbeschäftigt. Die Klägerin nahm an dem Streik vom 12. bis 15. Dezember 1989 teil. Vom 8. bis Freitag, dem 26. Januar 1990, befand sie sich im vorher bewilligten bezahlten Erholungsurlaub. Am vorletzten Tage dieses Urlaubs, am 25. Januar 1990, erlitt sie einen Ski-Unfall, aufgrund dessen sie von Montag, dem 29. Januar 1990, bis Freitag, dem 23. Februar 1990, arbeitsunfähig krank war. Sie übersandte während ihrer Arbeitsunfähigkeitsdauer ihrer Dienststelle regelmäßig die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Nach Wiederherstellung ihrer Gesundheit nahm sie ab Montag, dem 26. Februar 1990, bis zu dessen Ende am Streik teil.
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