BAG - Urteil vom 01.10.1991
1 AZR 147/91
Normen:
BAT § 37 Abs. 1 ; BGB § 616 ; GG Art. 9 Abs. 3 (Arbeitskampf);
Fundstellen:
BAGE 68, 298
BB 1991, 2081
BB 1991, 2447
NZA 1992, 163
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 66/90
LAG Berlin, vom 29.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 97/90

Gehalt bei Arbeitsunfähigkeit während eines Streiks

BAG, Urteil vom 01.10.1991 - Aktenzeichen 1 AZR 147/91

DRsp Nr. 1996/6103

Gehalt bei Arbeitsunfähigkeit während eines Streiks

»Eine Arbeitnehmerin, die während eines Urlaubs, der vor Beginn eines Streiks gewährt wird, arbeitsunfähig erkrankt, behält ihren Anspruch auf Entgelt, solange sie sich nicht am Streik beteiligt.«

Normenkette:

BAT § 37 Abs. 1 ; BGB § 616 ; GG Art. 9 Abs. 3 (Arbeitskampf);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung eines Gehaltsabzuges.

Die Klägerin ist seit 1969 bei dem beklagten Land als Erzieherin in der Kindertagesstätte D des Bezirksamtes N tätig. Vom 12. bis 15. Dezember 1989 und vom 15. Januar bis zum 27. März 1990 wurde in den Kindertagesstätten des Bezirks gestreikt. Alle nicht am Streik teilnehmenden Arbeitnehmer wurden während der Streikdauer weiterbeschäftigt. Die Klägerin nahm an dem Streik vom 12. bis 15. Dezember 1989 teil. Vom 8. bis Freitag, dem 26. Januar 1990, befand sie sich im vorher bewilligten bezahlten Erholungsurlaub. Am vorletzten Tage dieses Urlaubs, am 25. Januar 1990, erlitt sie einen Ski-Unfall, aufgrund dessen sie von Montag, dem 29. Januar 1990, bis Freitag, dem 23. Februar 1990, arbeitsunfähig krank war. Sie übersandte während ihrer Arbeitsunfähigkeitsdauer ihrer Dienststelle regelmäßig die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Nach Wiederherstellung ihrer Gesundheit nahm sie ab Montag, dem 26. Februar 1990, bis zu dessen Ende am Streik teil.