BAG - Urteil vom 16.12.2020
5 AZR 22/19
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; AÜG § 12 Abs. 1 S. 3 Hs. 2; AÜG § 13;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 59
AuR 2021, 280
EzA A_G _ 10 Nr. 37
EzA-SD 2021, 8
NJW 2021, 1416
NZA 2021, 642
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 27/18
ArbG Karlsruhe, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 284/17

Geltung einer vertraglichen Ausschlussfrist für den Equal Pay-Anspruch des LeiharbeitnehmersUmfangreiche Darlegungslast des Leiharbeitnehmers zur Begründung seines Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt

BAG, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 22/19

DRsp Nr. 2021/5509

Geltung einer vertraglichen Ausschlussfrist für den Equal Pay-Anspruch des Leiharbeitnehmers Umfangreiche Darlegungslast des Leiharbeitnehmers zur Begründung seines Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und unterliegt als solcher grundsätzlich einer im Leiharbeitsverhältnis als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarten Ausschlussfristenregelung (Rn. 11 ff.). 2. Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Beruft er sich auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre. Nicht ausreichend ist der bloße Hinweis auf einen Tariflohn der Branche, der das entleihende Unternehmen angehört. Vielmehr ist in einem solchen Falle konkret darzulegen, dass das entleihende Unternehmen aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder tatsächlicher Handhabung vergleichbare Stammarbeitnehmer nach welchem Tarifwerk vergütet (Rn. 19 f.).