10/2.1.2 Geltungsbereich

Autor: Sitter

Das BetrVG gilt für alle Betriebe, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland nehmen (sog. Territorialitätsprinzip).5)

Das BetrVG gilt für alle Arbeiter und Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und grundsätzlich für alle Betriebe des Privatrechts. Ist der Inhaber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, sind die Personalvertretungsgesetze einschlägig (§ 130 BetrVG). Ein gemeinsamer Betrieb eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers mit einem Rechtsträger des Privatrechts fällt allerdings in den Geltungsbereich des BetrVG.6)

Leitende Angestellte

Für leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG gilt das BetrVG nicht, sondern das Sprecherausschussgesetz. Sie sind gleichwohl in §§ 105, 107 und 108 BetrVG angesprochen. Im Zweifel helfen die Abgrenzungskriterien des § 5 Abs. 4 BetrVG.

Betrieb

Der Betriebsbegriff des BetrVG folgt der herkömmlichen Lehre von der organisatorischen Einheit von Betriebsmitteln. Diese De?nition ist vor allem dann wenig hilfreich, wenn es um die Frage geht, ob mehrere Standorte eines Unternehmens einen oder mehrere Betriebe darstellen (und also ein gemeinsamer oder jeweils ein eigener Betriebsrat zu wählen ist).