BAG - Beschluss vom 08.12.2020
9 AZB 59/20
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO § 120a Abs. 4 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 124 Abs. 4 S. 2; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 124 Nr. 5
AuR 2021, 142
NZA 2021, 374
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 84/20
ArbG Düsseldorf, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5147/17

Gerichtliche Fristsetzung für die Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im ProzesskostenhilfebewilligungsverfahrenRechtscharakter der Erklärungsfrist nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPOZulässige Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren

BAG, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 9 AZB 59/20

DRsp Nr. 2021/1056

Gerichtliche Fristsetzung für die Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren Rechtscharakter der Erklärungsfrist nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO Zulässige Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren

Orientierungssätze: 1. Im Verfahren der Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung kann die Partei eine nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für deren Abgabe schuldhaft versäumt hat. 2. Die Sanktionswirkung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO tritt nur ein, wenn die Partei ihr Versäumnis einer Nichtabgabe oder ungenügenden Abgabe der Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO auch im Beschwerdeverfahren nicht behebt.

1. Gem. § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO muss die Partei auf Verlangen des Gerichts jederzeit erklären, ob eine Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei die geforderte Erklärung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht fristgerecht ab, kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufheben.