LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.12.2018
3 Sa 101/18
Normen:
TVöD VKA § 12; TVöD VKA Entgeltgruppe 11;
Fundstellen:
ZfBR 2019, 621
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 788/17

Gerichtliche Überprüfung der Eingruppierung eines Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 101/18

DRsp Nr. 2019/1948

Gerichtliche Überprüfung der Eingruppierung eines Arbeitnehmers

Eine pauschale, summarische Prüfung der Ausgangsvergütungsgruppe ist ausreichend, soweit die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 29.05.2018 -3 Ca 788/17- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD VKA § 12; TVöD VKA Entgeltgruppe 11;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die klagende Partei rückwirkend ab dem 01.01.2017 nach der (neuen) Entgeltgruppe (künftig EG) 11 TVöD -VKA und für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 nach der (alten) EG 11 TVöD -VKA zu vergüten.

Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis das Tarifwerk des TVöD -VKA Anwendung. Die Parteien ringen seit 2015 um die zutreffende Eingruppierung. In der am 02.07.2015 von der Beklagten und am 04.05.2016 von der klagenden Partei unterzeichneten Stellenbeschreibung heißt es wie folgt:

Tätigkeitsbeschreibung

lfd. Nr. Verzeichnis der Tätigkeiten (was wird wie und warum getan?, Verweis auf die rechtlichen Grundlagen) Aufgaben laut Geschäftsverteilungsplan Anteilsverhältnis in % (Zeitanteile)
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