I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 29.05.2018 -
II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die klagende Partei rückwirkend ab dem 01.01.2017 nach der (neuen) Entgeltgruppe (künftig EG) 11 TVöD -VKA und für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 nach der (alten) EG 11 TVöD -VKA zu vergüten.
Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis das Tarifwerk des TVöD -VKA Anwendung. Die Parteien ringen seit 2015 um die zutreffende Eingruppierung. In der am 02.07.2015 von der Beklagten und am 04.05.2016 von der klagenden Partei unterzeichneten Stellenbeschreibung heißt es wie folgt:
Tätigkeitsbeschreibung
lfd. Nr. | Verzeichnis der Tätigkeiten (was wird wie und warum getan?, Verweis auf die rechtlichen Grundlagen) | Aufgaben laut Geschäftsverteilungsplan | Anteilsverhältnis in % (Zeitanteile) |
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