BAG - Urteil vom 12.02.2015
6 AZR 831/13
Normen:
BBiG § 10 Abs. 2; BBiG § 20 S. 1; BBiG § 22 Abs. 1; BBiG § 25; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 111 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BBiG § 20 Nr. 1
AUR 2015, 238
ArbRB 2015, 199
BAGE 150, 380
DB 2015, 1230
DStR 2015, 13
EzA-SD 2015, 11
MDR 2015, 777
NJW 2015, 2284
NZA 2015, 737
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 30.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1781/12
ArbG Berlin, vom 25.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 2631/12

Gerichtliche Überprüfung der Vereinbarung und der Dauer einer Probezeit im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses

BAG, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 831/13

DRsp Nr. 2015/6631

Gerichtliche Überprüfung der Vereinbarung und der Dauer einer Probezeit im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses

1. Die Vereinbarung einer Probezeit gemäß § 20 Satz 1 BBiG als solche unterliegt als zwingendes Recht keiner Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB. 2. Die Dauer der Probezeit ist bei Vereinbarung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen als normausfüllende Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen. Orientierungssätze: 1. § 10 Abs. 2 BBiG eröffnet die Möglichkeit einer AGB-Kontrolle auch im Berufsausbildungsverhältnis. 2. Die Folgen eines Verstoßes gegen die zwingende Anordnung in § 20 Satz 1 BBiG, das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit zu beginnen, ergeben sich aus § 20 Satz 1 iVm. § 25 BBiG. Eine zusätzliche Heranziehung AGB-rechtlicher Kontrollmaßstäbe ist im Arbeitsrecht entbehrlich. 3. Eine erneute Vereinbarung einer Probezeit ist bei Vereinbarung eines rechtlich neuen Berufsausbildungsverhältnisses unzulässig, wenn zu einem vorherigen Ausbildungsverhältnis derselben Parteien ein derart enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass es sich sachlich um ein Berufsausbildungsverhältnis handelt. Insoweit ist § 20 Satz 1 BBiG, nach dem jedes nach einer rechtlichen Unterbrechung neu begründete Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt, teleologisch zu reduzieren.