BGH - Urteil vom 07.12.2017
IX ZR 25/17
Normen:
BGB § 249; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 631; BGB § 675 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 591
DB 2018, 440
DStRE 2018, 1334
GmbHR 2018, 410
MDR 2018, 423
VersR 2018, 356
ZIP 2018, 483
ZInsO 2018, 518
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 23/13
OLG Köln, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 88/15

Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schädiger bei möglicher Inanspruchnahme wegen eines gleichgelagerten Schadens aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Schadenersatzanspruch aufgrund der Einbeziehung in den Schutzbereich eines Steuerberatervertrags; Pflichtwidriges Unterlassen des Hinweises auf die Voraussetzungen für das Eingreifen des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs; Vertragliche Nebenpflichten des Steuerberaters

BGH, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen IX ZR 25/17

DRsp Nr. 2018/2578

Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schädiger bei möglicher Inanspruchnahme wegen eines gleichgelagerten Schadens aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Schadenersatzanspruch aufgrund der Einbeziehung in den Schutzbereich eines Steuerberatervertrags; Pflichtwidriges Unterlassen des Hinweises auf die Voraussetzungen für das Eingreifen des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs; Vertragliche Nebenpflichten des Steuerberaters

Mehrere Schädiger, die wegen eines gleichgelagerten Schadens aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Anspruch genommen werden können, haften als Gesamtschuldner.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Dezember 2016 wird auf Kosten der Beklagten, die auch die Kosten der Streithelfer der Klägerin zu tragen hat, zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 631; BGB § 675 Abs. 1;

Tatbestand