ArbNErfG
Stand: 07.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - Inhaltsverzeichnis

ArbNErfG ( Gesetz über Arbeitnehmererfindungen )

FNA : 422-1

Fassung vom 25.07.1957

Inkrafttreten der Fassung: 01.10.1957

Zuletzt geändert durch:Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363)

Inhaltsverzeichnis ERSTER ABSCHNITT Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Erfindungen § 3 Technische Verbesserungsvorschläge § 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen ZWEITER ABSCHNITT Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst 1. Diensterfindungen § 5 Meldepflicht § 6 Inanspruchnahme § 7 Wirkung der Inanspruchnahme § 8 Frei gewordene Diensterfindungen § 9 Vergütung bei Inanspruchnahme § 10 (weggefallen) § 11 Vergütungsrichtlinien § 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung § 13 Schutzrechtsanmeldung im Inland § 14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland § 15 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten § 16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts § 17 Betriebsgeheimnisse 2. Freie Erfindungen § 18 Mitteilungspflicht § 19 Anbietungspflicht 3. Technische Verbesserungsvorschläge § 20 (Technische Verbesserungsvorschläge) 4. Gemeinsame Bestimmungen § 21 (weggefallen) § 22 Unabdingbarkeit § 23 Unbilligkeit