LSG Hessen - Urteil vom 16.03.2023
L 8 KR 247/20
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 4 Abs. 3; SGB V § 12 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 70 Abs. 1; BGB § 215; BGB § 389; GG;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 154/19

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungUnwirksamkeit der Aufrechnung von Erstattungsforderungen durch die KrankenkasseAnwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussregelung des § 325 SGB V

LSG Hessen, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen L 8 KR 247/20

DRsp Nr. 2023/6135

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Unwirksamkeit der Aufrechnung von Erstattungsforderungen durch die Krankenkasse Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussregelung des § 325 SGB V

Die „gerichtliche Geltendmachung“ in § 325 SGB V a.F. umfasst jede Form der Rechtsdurchsetzung, sowohl aktiv als auch passiv und damit nicht nur die gerichtliche Klageerhebung, sondern auch die Aufrechnung.Der Ausschlusswirkung des § 325 SGB V a.F. steht nicht entgegen, dass diese Vorschrift erst am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist und damit zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Aufrechnung noch nicht galt.Der Anwendung des § 325 SGB V a.F. stehen vorliegend auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.Zum Einwand mangelnden wirtschaftlichen Alternativverhaltens aufgrund der nicht angewandten Beurlaubungsregelung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 31. Juli 2020 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.598,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. November 2018 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 4 Abs. 3; SGB V § 12 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 70 Abs. 1; BGB § 215; § ;