LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.04.2023
L 3 R 239/21
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 457/19

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungKeine Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei einem Leistungsvermögen unter drei Stunden

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.04.2023 - Aktenzeichen L 3 R 239/21

DRsp Nr. 2023/6125

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei einem Leistungsvermögen unter drei Stunden

Die allgemeinen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung werden nicht erfüllt, wenn der Versicherte zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen ist, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.