Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer großen Witwenrente. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Rentenbewilligung aus der Versicherung des verstorbenen Ehemanns mit der Begründung ab, zum Zeitpunkt der Eheschließung sei absehbar gewesen, dass seine Erkrankung innerhalb eines Jahres zum Tod führen werde (Bescheid vom 26.7.2018; Widerspruchsbescheid vom 28.11.2018). Das SG Regensburg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17.7.2020), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.4.2021). Besondere Umstände dahingehend, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, lägen nicht vor.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim
II
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|