BSG - Beschluss vom 04.08.2021
B 5 R 180/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 433/20
SG Regensburg, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 761/18

Gewährung einer großen WitwenrenteVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.08.2021 - Aktenzeichen B 5 R 180/21 B

DRsp Nr. 2021/13718

Gewährung einer großen Witwenrente Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer großen Witwenrente. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Rentenbewilligung aus der Versicherung des verstorbenen Ehemanns mit der Begründung ab, zum Zeitpunkt der Eheschließung sei absehbar gewesen, dass seine Erkrankung innerhalb eines Jahres zum Tod führen werde (Bescheid vom 26.7.2018; Widerspruchsbescheid vom 28.11.2018). Das SG Regensburg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17.7.2020), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.4.2021). Besondere Umstände dahingehend, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, lägen nicht vor.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie rügt eine Verletzung der Amtsermittlungs- und Sachaufklärungspflicht und macht als Zulassungsgrund einen Verfahrensmangel geltend 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II