BSG - Beschluss vom 21.12.2020
B 13 R 235/20 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 28/20
SG Münster, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 407/19

Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung im ZugunstenverfahrenAntrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung von Prozesskostenhilfe

BSG, Beschluss vom 21.12.2020 - Aktenzeichen B 13 R 235/20 B

DRsp Nr. 2021/3603

Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung im Zugunstenverfahren Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2020 - L 14 R 28/20 - wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung im vorgenannten Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1;

Gründe

I

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 19.8.2020 einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung im Zugunstenverfahren verneint.