Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. April 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
I
Die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens streiten in dem der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) zugrundeliegenden Verfahren über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Verletztenrente.
Die Beklagte lehnte die Gewährung einer höheren Verletztenrente als nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH ab. Das Sozialgericht (
Die Klägerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
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