BSG - Beschluss vom 07.12.2022
B 2 U 4/22 BH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 10/22
SG Darmstadt, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 U 74/18

Gewährung einer höheren VerletztenrenteAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 07.12.2022 - Aktenzeichen B 2 U 4/22 BH

DRsp Nr. 2023/1297

Gewährung einer höheren Verletztenrente Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. April 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens streiten in dem der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) zugrundeliegenden Verfahren über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Verletztenrente.

Die Beklagte lehnte die Gewährung einer höheren Verletztenrente als nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH ab. Das Sozialgericht (SG) hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Verletztenrente nach einer MdE von 25 vH zu gewähren (Urteil vom 17.11.2021). Das LSG hat die Berufung wegen Verfristung als unzulässig verworfen (Beschluss vom 26.4.2022).

Die Klägerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II