BSG - Beschluss vom 17.12.2020
B 1 KR 68/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 158;
Fundstellen:
NJW 2021, 2144
NZS 2021, 575
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 153/19
SG Dortmund, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 1004/18

Gewährung einer stationären LiposuktionVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 68/19 B

DRsp Nr. 2021/4676

Gewährung einer stationären Liposuktion Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Ein datiertes und unterschriebenes Empfangsbekenntnis erbringt Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. Eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstücks ist nicht erforderlich.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 158;

Gründe

I

Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Gewährung einer stationären Liposuktion an beiden Knieinnenseiten bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG Dortmund vom 3.12.2018 als unzulässig verworfen: Die Berufung sei verfristet. Das SG-Urteil sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 29.12.2018 an diesem Tag, einem Samstag, zugestellt worden, sodass die Berufungsfrist am 29.1.2019, einem Dienstag, abgelaufen sei. Die Berufungsschrift sei erst am Donnerstag, dem 31.1.2019 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist bei Gericht eingegangen (Beschluss vom 12.9.2019).