Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2019 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Gewährung einer stationären Liposuktion an beiden Knieinnenseiten bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG Dortmund vom 3.12.2018 als unzulässig verworfen: Die Berufung sei verfristet. Das
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