BSG - Beschluss vom 21.12.2020
B 13 R 170/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 45/18
SG Halle, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 755/15

Gewährung einer WitwenrenteDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 21.12.2020 - Aktenzeichen B 13 R 170/19 B

DRsp Nr. 2021/3027

Gewährung einer Witwenrente Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Mit Urteil vom 23.5.2019 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin am 4.7.2019 Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 30.7.2019 begründet hat.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung vom 30.7.2019 genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat darin weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch denjenigen der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach Maßgabe von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der jeweils nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.