BGH - Urteil vom 14.12.2017
I ZR 184/15
Normen:
UKlaG § 1; UKlaG § 2 Abs. 1; UKlaG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UKlaG a.F. § 4a Abs. 1; UKlaG § 5; BGB § 242; BGB § 307; BGB § 309; BGB § 1004; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 12 Abs. 1 S. 2; RL 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2018, 408
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 298/13
OLG Stuttgart, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 107/14

Gewährung eines Beseitigungsanspruchs durch die Bestimmung des § 1 UKlaG den anspruchsberechtigten Stellen gegen den Verwender von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Beseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung; Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen als Abmahnkosten; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und des Lauterkeitsrechts; Änderung einer Klausel einer Versicherung zu den Abschlusskosten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Verträge über kapitalbildende Lebensversicherungen und Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen I ZR 184/15

DRsp Nr. 2018/2225

Gewährung eines Beseitigungsanspruchs durch die Bestimmung des § 1 UKlaG den anspruchsberechtigten Stellen gegen den Verwender von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Beseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung; Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen als Abmahnkosten; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und des Lauterkeitsrechts; Änderung einer Klausel einer Versicherung zu den "Abschlusskosten" in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Verträge über kapitalbildende Lebensversicherungen und Rentenversicherung

UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 a) Die Bestimmung des § 1 UKlaG gewährt den gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen gegen den Verwender von gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Beseitigungsanspruch. Da die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar sind, kann sich ein Beseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG jedoch aus § 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ergeben.