BSG - Beschluss vom 28.12.2017
B 8 SO 71/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 274/15
SG Darmstadt, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 229/13

Gewährung von Leistungen in Form eines persönlichen BudgetsVerfahrensrügeWahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche VerhandlungErmessensentscheidung

BSG, Beschluss vom 28.12.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 71/17 B

DRsp Nr. 2018/2576

Gewährung von Leistungen in Form eines persönlichen Budgets Verfahrensrüge Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung Ermessensentscheidung

Ein Verstoß gegen § 153 Abs. 4 SGG liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht bei dem von dieser Regelung eingeräumten Ermessen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zu Grunde liegen und deshalb die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4;

Gründe:

I

Im Streit ist die Gewährung von Leistungen in Form eines persönlichen Budgets.