Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus B. wird abgelehnt.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Antragsbegründungsfrist gewährt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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