LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2018
9 Sa 69/18
Normen:
KSchG § 5; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; BGB § 130 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 60/17

Gewöhnlicher Zugang eines Schriftstücks bis 17 Uhr in den HausbriefkastenÖrtliche Verhältnisse für Postzustellung unbeachtlichKeine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei vorwerfbar zu langem Warten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2018 - Aktenzeichen 9 Sa 69/18

DRsp Nr. 2021/7298

Gewöhnlicher Zugang eines Schriftstücks bis 17 Uhr in den Hausbriefkasten Örtliche Verhältnisse für Postzustellung unbeachtlich Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei vorwerfbar zu langem Warten

1. Nach den für die Bestimmung des Zeitpunkts des Zugangs einer Willenserklärung unter Abwesenden maßgeblichen gewöhnlichen Verhältnissen und den Gepflogenheiten des Verkehrs kann mit einer Kenntnisnahme von Schriftstücken, die in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers bis 17:00 Uhr eingeworfen werden, am selben Tag gerechnet werden.2. Die Verhältnisse der Postzustellung in einem kleinen elsässischen Dorf mit weniger als 2000 Einwohnern sind nicht maßgeblich.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17. April 2018, Az. 2 Ca 60/17, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 5; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; BGB § 130 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 27. bzw. 31. Januar 2017, den Antrag des Klägers, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, sowie den Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.