BAG - Urteil vom 11.12.2003
6 AZR 64/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; TzBfG § 1 § 3 Abs. 1 § 4 § 17 S. 1 ; BGB § 134 § 611 Abs. 1 ; BeschFG (1996) § 1 Abs. 5 ; ZPO § 256 ; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung - vom 18. März 1999 - Abl. EG 1999 Nr. L 175 S. 45) § 4 Nr. 1, 2 ; Richtlinie 1999/70/EG des Rates (vom 28. Juni 1999 - Abl. EG 1999 Nr. L 175 S. 43); Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG (Dritter Teil des Tarifvertrags Nr. 75 d - ETV-Arb, vom 20. Oktober 2000) §§ 23 24 25 Anlage 6 9 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 46
AuR 2004, 196
BAGE 109, 110
BAGReport 2005, 58
MDR 2004, 755
NZA 2004, 723
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 263/02
ArbG Bremen, vom 13.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 10296/01

Gleichbehandlung - Verbot der Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer - Anwendungsbereich der in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG geregelten Diskriminierungsverbote; Vorliegen sachlicher Gründe für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung befristet und unbefristet Beschäftigter

BAG, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 64/03

DRsp Nr. 2004/5183

Gleichbehandlung - Verbot der Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer - Anwendungsbereich der in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG geregelten Diskriminierungsverbote; Vorliegen sachlicher Gründe für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung befristet und unbefristet Beschäftigter

»1. Das Verbot einer ungleichen Behandlung befristet wie unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer beim Entgelt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG konkretisiert das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Deshalb können sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer im Entgeltbereich rechtfertigen. 2. Die Regelung in § 23 ETV-Arb, die Arbeiter für die Dauer eines über den 31. Dezember 2000 hinausgehenden befristeten Arbeitsverhältnisses von der Gewährung der Besitzstandszulagen Lohn (§ 24 ETV-Arb iVm. Anlage 6) und Zuschläge (§ 25 ETV-Arb iVm. Anlage 9) ausnimmt, sie aber den über die Jahreswende 2000/2001 hinaus unbefristet beschäftigten Arbeitern gewährt, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und ist insoweit unwirksam.«

Orientierungssätze: 1. Tarifvertragliche Regelungen dürfen nicht gegen § 4 Abs. 2 TzBfG verstoßen.