Der 36-jährige ledige Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bürokaufmann sowie über eine Ausbildung als EDV-Organisator. Er besitzt eine mehrjährige Berufspraxis im Buchhaltungswesen. Seit dem 28.10.1989 ist er arbeitslos.
Am 04.07.1990 bewarb er sich auf folgendes Inserat der Beklagten in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 30.06.1990:
"Für unsere Verwaltung suchen wir zum 1. August 1990 eine Buchhalterin für das Nixdorf-System 8870. EDV-Kenntnisse (auch andere Systeme) sind Voraussetzung."
In seinem Bewerbungsschreiben bezifferte der Kläger seinen Gehaltswunsch mit 3.500,-- DM brutto.
Der Kläger erhielt dann von der Beklagten ein Schreiben vom 09.07.1990 mit folgendem Inhalt:
"Bei dieser Position handelt es sich um eine Buchungstätigkeit an einer EDV-Anlage. Da in diesem Team nur Damen beschäftigt sind, und Herren erfahrungsgemäß für diese Tätigkeit nicht die erforderlichen Voraussetzungen mitbringen, ist es leider nicht möglich, von Ihrem Angebot Gebrauch zu machen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Ihre Qualifikation für den betriebswirtschaftlichen Bereich nicht ausreichend ist."
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